Beschränkung der Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
Die Beschränkung der steuerlichen Abziehbarkeit auf allein nach dem BGB gesetzlich geschuldete Unterhaltsaufwendungen verstößt nicht gegen die Verfassung.
Die steuerliche Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung ist beschränkt auf Unterhaltsleitungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Diese Beschränkung verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europarecht.
Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn Sie nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet sein sollten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts auch im Inland verbindlich ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale