Verlustabzug in Erbfällen
Ein Erbe kann die Verluste, die dem Erblasser entstanden waren, bei seiner Veranlagung für das Jahr des Erbfalls geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hat erneut seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Ein Verlust, den der Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichen hat, ist beim Erben im Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen. Sie können die Verluste des Erblassers jedoch nur ausgleichen oder abziehen, wenn Sie tatsächlich durch sie wirtschaftlich belastet sind. Eine wirtschaftliche Belastung scheidet dann in jedem Fall aus, wenn Sie als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haften.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen