Umsatzsteuerverrechnung bei Dauerschuldverhältnissen
Bei Dauerschuldverhältnissen ist kein gesonderter monatlicher Umsatzsteuerausweis erforderlich.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist es nicht üblich, dass monatliche Abrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erfolgen. Es genügt, dass die Umsatzsteuer in der Vertragsurkunde gesondert ausgewiesen ist und die monatlichen Zahlungen durch Belege (Überweisungsaufträge) konkretisiert werden.
Eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Zur erforderlichen Konkretisierung der Leistung sollte in dem Überweisungsauftrag (oder in der Abbuchung) der Zahlungszeitraum angegeben werden, z.B. "Miete für Juli 2003". Achten Sie daher darauf, dass bei Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen die geänderte Leistung mit einem Umsatzsteuerausweis erfolgt!
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen