Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschluss
Ein Gesellschafterbeschluss kann nur durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden.
Gegen einen fehlerhaften Gesellschafterbeschluss muss sich ein GmbH-Gesellschafter mit einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Tage des Beschlusses bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch, wenn dies der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich vorsieht. Der Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es, dass die Gesellschafter baldmöglichst Klarheit darüber erhalten sollen, ob ein Gesellschafterbeschluss bestandskräftig wird oder nicht.
Für die Anfechtungsklage gibt es keinen Ersatz. Wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der gegen einen Gesellschafterbeschluss vorgehen will, nicht einfach einen Antrag auf Amtslöschung der Gesellschaft stellen. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern müssen entweder in der Gesellschafterversammlung oder vor Gericht ausgetragen werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung