Abzweigung des Kindergeldes an das Kind
Das Kindergeld kann auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.
Die Kindergeldberechtigung liegt bei den Eltern, und das Kindergeld wird zu ihren Gunsten festgesetzt. In Einzelfällen kann das jedoch auch anders sein. Das Kindergeld soll den Eltern bei der Förderung ihres Kindes helfen, aber wenn ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern entfällt, und sie auch sonst zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (also keinen Unterhalt an ihr Kind zahlen), dann kann das Kindergeld auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.
Beispiel: Sie haben ein 23-jähriges Kind, das bereits eine kaufmännische Lehre absolviert hat und nun eine Zweitausbildung im Wege eines BWL-Studiums angefangen hat. Aufgrund der abgeschlossenen kaufmännischen Lehre könnte Ihr Kind bereits arbeiten und sich selbst unterhalten. Als Eltern sind Sie daher nicht verpflichtet, die Zweitausbildung zu finanzieren. Leisten Sie nun tatsächlich keinen Unterhalt, sind aber kindergeldberechtigt, so kann das Kindergeld auch direkt an Ihr Kind ausgezahlt werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen