Aussetzung der Vollziehung bei Veräußerungsgeschäften
Bis abschließend über die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften entschieden ist, kann nun Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren und anderen Wirtschaftsgütern (Ausnahme: Grundstücke) verfassungswidrig, denn der Steueranspruch ist wegen struktureller Vollzugshindernisse kaum flächendeckend durchsetzbar. Es fehlt an einem System, wonach die privaten Veräußerungsgeschäfte erfasst werden. Nur bei Grundstücksverkäufen erfolgt regelmäßig eine Meldung an das Finanzamt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Steuerbescheide bestehen. Dem hat sich jetzt der Bundesfinanzminister in einem Erlass angeschlossen. Voraussetzung ist, dass Sie die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift geltend machen. Die Aussetzung der Vollziehung kann nur dann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale