Erbschaft- und Schenkungsteuer gefährdet Betriebe
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer gefährdet viele mittelständische Betriebe, weil die Steuer aus der Substanz zu bezahlen ist.
Theo Müller, Inhaber von Müller-Milch, wird im November 2003 in die Schweiz ziehen. Begründung: Er möchte sein Unternehmen auf seine Kinder übertragen und kann nicht die anfallende Erbschaftsteuer zahlen. Diese würde in seinem Fall rund 30 % betragen, was einen Betrag von ca. 200 Mio. Euro ergibt. Da er nicht über so viel Barmittel verfügt, müssten Unternehmensteile verkauft werden. Damit wären Arbeitsplätze und das Unternehmen insgesamt gefährdet.
Vor einer ähnlichen Situation stehen viele mittelständische Unternehmer, denn die Gründergeneration hat inzwischen das Rentenalter erreicht. Die Erbschaftsteuer ist aus der Substanz des Unternehmens zu zahlen und gefährdet damit den Fortbestand vieler Unternehmen, was ein Grund wäre, sie abzuschaffen. In der Schweiz erheben verschiedene Kantone keine Erbschaftsteuer, ohne dass dies große Folgen für das Steueraufkommen hätte.
In Deutschland macht die Erbschaftsteuer weit weniger als 1 % am gesamten Steueraufkommen aus, weil die meisten Erben aufgrund hoher Freibeträge keine Erbschaftsteuer zahlen. Die Veranlagungen erfordern einen hohen Verwaltungsaufwand, und in der Bearbeitung der Erbschaftsteuerveranlagungen bestehen große Rückstände bei den Finanzämtern.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage