Berufliche Veranlassung von Umzugskosten
Umzugskosten sollen nur dann beruflich veranlasst sein, wenn die Wegzeitersparnis von täglich einer Stunde an allen Arbeitstagen vorliegt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat bestätigt, dass eine berufliche Veranlassung für einen Umzug dann zu bejahen ist, wenn der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sich täglich um mindestens eine Stunde vermindert. Ebenfalls bestätigt wurde, dass hinter dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis private Motive generell in den Hintergrund treten.
Ein neuer Leitsatz wurde dahingehend aufgestellt, dass die erforderliche Wegezeitersparnis von täglich einer Stunde an allen Arbeitstagen erreicht werden muss. Das heißt, dass es gegen die berufliche Veranlassung der Umzugskosten spricht, wenn Sie beispielsweise nur an einem Teil der Arbeitstage eine Wegzeitersparnis von täglich einer Stunde haben. Ob dieser neue Leitsatz sich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform