Eigenheimzulage für neu aufgeteilte Wohnungen
Sie können die Eigenheimzulage nicht nur für eine komplett neu hergestellte Wohnung, sondern auch für die Aufteilung einer alten Wohnung in mehrere neue, kleinere Wohungen erhalten.
Die Gewährung der Eigenheimzulage setzt voraus, dass eine Wohnung hergestellt wird. Die Herstellung einer Wohnung wird natürlich bei einem Neubau angenommen - aber auch dann, wenn durch Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung im bewertungstechnischen Sinn entsteht und bautechnisch neu ist. Dies ist der Fall, wenn Sie die verwendete Gebäudesubstanz durch Baumaßnahmen so umgestalten oder erweitern, dass die neuen Teile die Wohnung überwiegend prägen und die alten Teile wertmäßig untergeordnet erscheinen.
Teilen Sie eine alte Wohnung in mehrere kleine Wohnungen auf, können Sie selbst bestimmen, welche Wohnung an die Stelle der bisherigen Wohnung tritt und welche Wohnung neu entstanden ist. Für die Wohnung, die an die Stelle der alten Wohnung getreten ist, können Sie die gesetzlich vorgesehene Altbauförderung erhalten. Für die neue Wohnung steht Ihnen die Eigenheimzulage zu.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer