Haftung bei Forderungsabtretung oder -verpfändung
Zukünftig ist unter gewissen Voraussetzungen auch der Abtretungsempfänger einer Forderung für die Umsatzsteuer aus dieser Forderung haftbar.
Zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wurde mit dem Steueränderungsgesetz ein Haftungstatbestand eingeführt, wenn ein Unternehmer Kundenforderungen abtritt oder verpfändet oder diese gepfändet werden. Der Abtretungsempfänger ist somit für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer haftbar, wenn er die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt.
Zwar setzt die Haftung voraus, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht selbst abgeführt hat, auf ein schuldhaftes Handeln eines der Beteiligten kommt es aber nicht an. Das Finanzamt hat in dieser Frage keinen Ermessensspielraum, sondern muss einen Haftungsbescheid erlassen. Diese Regelung gilt im übrigen nicht erst mit Jahresbeginn, sondern schon für nach dem 7. November 2003 abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderungen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen