Geschäftswagen für Freiberufler
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Freiberufler und Kleingewerbetreibende ihren Geschäftswagen jetzt auch dann als Betriebsvermögen behandeln, wenn die berufliche Nutzung unter 50 % liegt.
Früher war es nicht möglich, dass Freiberufler und kleine Unternehmer, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, einen Geschäftswagen als Betriebsvermögen behandelten, wenn die betriebliche Nutzung unter 50 % lag. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. So genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen ist nur dann ausgeschlossen, wenn die betriebliche Nutzung geringfügig ist. Als geringfügig wird eine betriebliche Nutzung von unter 10 % angesehen. Somit kann ein Geschäftswagen bei einer betrieblichen Nutzung von unter 50 % bis zu einer Nutzung von 10 % als Betriebsvermögen mit dem entsprechenden Betriebsausgabenabzug behandelt werden.
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