Kein Werbungskostenabzug für Umschulungsmaßnahmen
Umschulungsmaßnahmen werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind eigentlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben, da sie die spätere Einkunftserzielung vorbereiten. Das Konzept der Umschulung stellt aber schon begrifflich klar, dass sie eine Ausbildung ist, die von der ersten Ausbildung völlig abweicht.
Also ist davon auszugehen, dass zwischen der ursprünglichen und der neuen Tätigkeit kein sachlicher Zusammenhang besteht, und Sie können somit auch nicht die im früheren Berufsleben erworbenen Kenntnisse verwerten oder auf diesen aufbauen. Daher ist die allgemeine Lebensführung betroffen, sodass ein Abzugsverbot greift, und die entsprechenden Aufwendungen in den Bereich der Sonderausgaben fallen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen