Versicherungsleistung ist eine Betriebsentnahme
Die Versicherungsleistung für ein gestohlenes Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen ist eine Betriebsentnahme.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Versicherungsentschädigung nach einem Kfz-Diebstahl eine Betriebseinnahme ist, wenn das gestohlene Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehörte. Jedenfalls gilt dies im Umfang der betrieblichen Nutzung. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug vor oder während einer Privatfahrt gestohlen wurde.
Offen blieb, ob dies auch für den privaten Nutzungsanteil gilt. Möglich ist, dass der darauf entfallende Teil der Entschädigung als Privateinnahme anzusehen ist. In diesem Fall wäre aber eine Nutzungsentnahme zu versteuern, d. h. die durch Abschreibungen entstandenen stillen Reserven, die im Zweifel der Höhe nach der Versicherungsleistung entsprechen oder diese wegen der üblichen Selbstbeteiligung sogar übersteigen, werden aufgedeckt.
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