Anzeigepflicht von Pensions- und Unterstützungskassen
Pensions- und Unterstützungskassen sind verpflichtet, Übergänge von Rentenansprüchen beim Tod eines Rentenberechtigten an die Finanzbehörden weiterzumelden.
Pensions- und Unterstützungskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Übergang eines Rentenanspruchs auf nachfolgende Berechtigte beim Tod des ursprünglich Rentenberechtigten an die Finanzämter, die für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständig sind, zu melden. Dabei bestand bisher keine gesetzliche Kleinbetragsgrenze, bis zu der eine Anzeige unterbleiben konnte.
Damit lag ein deutlicher Unterschied zu Anspruchsübergängen bei Kapitalversicherungen vor. Bei Kapitalversicherungen gibt es nämlich eine solche Kleinbetragsgrenze: Bis zur Höhe von 1.200 Euro entfällt eine Anzeigepflicht. Nun gibt es eine vergleichbare Kleinbetragsgrenze in bestimmten Fällen auch beim Übergang von Rentenansprüchen.
Bei Rentenzahlungen an Witwen und Waisen, deren monatliche Höhe 300 Euro nicht übersteigt, besteht nun auch für die Pensions- und Unterstützungskassen keine Anzeigepflicht mehr. Diese Kleinbetragsgrenze bezieht sich allerdings ausschließlich auf Witwen und Waisen. Rentenzahlungen an andere Personen sind nicht betroffen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen