Ansparabschreibungen für Existenzgründer
Die Ansparabschreibung für einen noch zu eröffnenden Betrieb setzt eine verbindliche Bestellung des Investitionsguts voraus.
Die Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe können seit dem Wirtschaftsjahr 2001 nur geltend gemacht werden, wenn zuvor eine Ansparrücklage gebildet worden ist. Daher kann das Recht auf Ansparabschreibungen von Existenzgründern häufig nicht ausgenutzt werden, weil zuvor keine Ansparrücklage gebildet wurde.
Durch die Rechtsprechung ist nun geklärt, dass bei einer Einnahmeüberschussrechnung eine Ansparrücklage für die Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eines erst zu eröffnenden Betriebs nur gebildet werden darf, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. Dies setzt eine verbindliche Bestellung des Investitionsgutes voraus. Liegt diese nicht vor, so sind später keine Sonderabschreibungen möglich, weil eine Rücklage nicht gebildet werden konnte.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung