Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen umwandelbar
Die Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen ist nur eingeschränkt angreifbar.
Betriebsbedingte Änderungskündigungen können nur eingeschränkt angegriffen werden. Seine Organisationsfreiheit gewährt einem Arbeitgeber einen relativ weiten Ermessensspielraum. Auf die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung kommt es dem Bundesarbeitsgericht dabei grundsätzlich nicht an. Erst bei offen zu Tage tretendem Missbrauch der innerbetrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten ist eine Kündigung rechtswidrig. So muss etwa die Umwandlung einer Vollzeit- in zwei Halbtagsstellen auf Dauer angelegt sein. Hingegen muss der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass die Umorganisation zu einer deutlichen Effektivitätssteigerung führt.
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