Geschäftsführerhaftung bei interner Zuständigkeitsvereinbarung
Trotz einer abweichenden internen Zuständigkeitsvereinbarung haften alle Geschäftsführer für Steuerschulden einer GmbH.
Es ist allgemeine Praxis, dass bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH intern bestimmte Zuständigkeiten vereinbart werden. Eine solche schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft in anderen Bereichen entlastet sind.
Eine solche Vereinbarung bedeutet jedoch nicht, dass ein Geschäftsführer sich nicht - zumindest oberflächlich - auch um die Bereiche seiner Kollegen kümmern muss. Vielmehr muss er sich davon überzeugen, dass die anderen Geschäftsführer ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen. Keineswegs kann er sich darauf berufen, dass er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ordnungsgemäße Erledigung der entsprechenden Angelegenheiten durch die anderen Geschäftsführer zu überwachen.
Beispiel: A, B und C waren Geschäftsführer der ABC-GmbH. A war für die Kundenbetreuung zuständig, B für die Fertigung und C alleine für die steuerlichen Angelegenheiten. Nachdem die ABC-GmbH zahlungsunfähig geworden ist, nimmt das Finanzamt die Geschäftsführer A, B und C für die Steuerschulden der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch.
An einer Haftung ändert in diesem Fall auch die Zuständigkeitsvereinbarung nichts. A und B hätten C überwachen müssen. Auch die fehlende Kenntnis von steuerlichen Angelegenheiten - so der Bundesfinanzhof - spricht nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme von A und B. Denn A und B hätten das Amt des Geschäftsführers nicht übernehmen dürfen, wenn sie dazu fachlich nicht in der Lage sind. Erkennt der Geschäftsführer dies erst später, muss er das Amt sofort niederlegen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale