Voraussetzung einer Firmenfortführung
Die Fortführung einer Firma kann bereits dann vorliegen, wenn Dritte von einer Identität zwischen dem früheren und dem derzeitigen Unternehmen ausgehen.
Besteht für Dritte der Eindruck, dass ein neues Unternehmen die Geschäfte der bisher bestehenden Firma fortführt, liegt eine Firmenfortführung im Sinne des Handelsgesetzbuches vor. Die Konsequenz daraus ist, dass das neue Unternehmen ebenso für die bereits bestehenden Altverbindlichkeiten haftet wie im Falle einer Firmenübernahme. Der Bundesgerichtshof erweiterte mit diesem Urteil die Anwendbarkeit des gesetzlichen Tatbestands der Firmenfortführung.
Entscheiden mussten die Richter über die Klage gegen eine GmbH, die der Inhaber der alten Firma als Geschäftsführer geleitet hatte. Außerdem verwendete die GmbH in ihrer Firmierung wesentliche Teile des Namens der alten Einzelunternehmung ihres Geschäftsführers und hatte dasselbe Betätigungsfeld. Nach diesem Urteil sollten Sie nach einer Firmenübernahme oder auch einer Neugründung anstelle eines alten Unternehmens besonderen Wert auf eine umfassende Information Ihrer Geschäftspartner und die notwendigen Eintragungen im Handelsregister legen, denn ohne Zweifel sind die Haftungsrisiken für Altschulden nun noch höher.
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