Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung
Der Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb von fünf Jahren seit der Herstellung oder Anschaffung gilt als Indiz für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Auf Dauer ist die Vermietungstätigkeit dann angelegt, wenn bei Beginn der Vermietung keine Umstände vorliegen, die eine Befristung erkennen lassen.
Haben Sie zunächst einmal den Entschluss gefasst, auf Dauer zu vermieten, verkaufen das vermietete Objekt dann aber später aufgrund eines neuen Entschlusses, ist in der Regel trotzdem die Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen. Als Indiz für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht gilt es allerdings, wenn Sie die vermietete Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (bis zu fünf Jahren) seit der Herstellung oder Anschaffung wieder verkaufen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung