Keine GbR mit beschränkter Haftung
Die Konstruktion einer GbR mit beschränkter Haftung ist nicht zulässig.
Eine GbR mit beschränkter Haftung ist nach neuer BGH-Rechtssprechung eine unzulässige Kostruktion. Vielmehr bestehe eine gesetzliche Gesellschafterhaftung für die im Namen der GbR begründeten Verbindlichkeiten. Die Haftung könne nicht durch einen Namenszusatz oder andere Hinweise, die den Willen erkennen lassen, nur beschränkt für die Gesellschaftsschulden einstehen zu wollen, eingeschränkt werden. Die Haftung kann lediglich durch individualvertragliche Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Bezüglich der steuerrechtlichen Einordnung der Einkünfte und der Betriebsvermögenseigenschaft der Vermögensgegenstände können sich infolge der neuen Rechtsprechung Änderungen ergeben. Die Verwaltung führt deshalb die Gewinnfeststellung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen