Berichtigung einer Rechnung
Die Berichtigung einer Rechnung setzt voraus, dass der Empfänger noch keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder die Vorsteuer ans Finanzamt zurückgezahlt hat.
Wird in einer Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, so entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ausgabe der Rechnung. Zu diesem Zeitpunkt ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zu zahlen. Eine Rechnung kann nur dann berichtigt werden, wenn die durch die unrichtige Rechnung entstandene Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Stimmt das Finanzamt zu, so ist die geschuldete Umsatzsteuer in dem Monat zu berichtigen, in dem die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.
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