Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Das Bundesfinanzministerium hat Regeln zur Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben über die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen herausgegeben. Demnach müssen Sie Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzinsen. Davon ausgenommen sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Die voraussichtliche Restlaufzeit einer Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen. Sind mehrere Teilbeträge zu entrichten, ist die Rückstellung entsprechend aufzuteilen. Bei Sachleistungsverpflichtungen (Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen) ist auf den voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt abzustellen.
Verpflichtungen, die im laufenden Geschäftsbetrieb entstehen, zum Beispiel eine Rekultivationsverpflichtung, sind ratierlich anzusammeln und entsprechend abzuzinsen. Die Berechnung hat tagegenau zu erfolgen. Das Kalenderjahr wird mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen gerechnet. Steuerschulden sind nicht abzuzinsen, da diese nach dem Gesetz verzinst werden.
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