Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben löst auch die Erbschaftsteuerpflicht aus.
Da es sich beim Pflichtteilsanspruch auch um einen Erwerb von Todes wegen handelt, fällt auch hier Erbschaftsteuer an. Mit der erstmaligen ernsthaften Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben wird der Steueranspruch des Staates ausgelöst. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Pflichtteilsanspruch in der Regel zunächst nicht beziffert werden kann, da die Ermittlung des Nachlasswerts Aufgabe des Erben und nicht des Pflichtteilsberechtigten ist. Die Höhe des Steueranspruchs richtet sich nach dem aktuellen Recht, also den geltenden Freibeträgen und Steuersätzen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt