Inanspruchnahme der Entfernungspauschale
Für die Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale.
Der Bundesfinanzhof hat in kurzer Zeit mehrere Urteile zur Anwendbarkeit der Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten gesprochen, in denen jeweils die steuerliche Berücksichtigung der Entfernungspauschale abgelehnt wurde. Danach kommt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung für die Wege
-
zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten;
-
zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten;
-
zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte.
Vielmehr sind die Aufwendungen für die entsprechenden Fahrten in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwand des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025