Abstandszahlungen an Mieter sind keine Werbungskosten
Eine Abstandszahlung dafür, dass der Mieter die Wohnung schneller räumt, weil der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, sind keine Werbungskosten.
Entschädigungen, die Sie als Vermieter an Ihren Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leisten, weil Sie die Immobilie selbst nutzen wollen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Begründet wird dies damit, dass Werbungskosten nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind. Die Abstandszahlungen dienen jedoch nicht der Einnahmeerzielung, sondern dazu, Ihre Vermietertätigkeit zu beenden. Folglich sind sie durch Ihre private Lebensführung veranlasst und können somit nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage