Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte
Nach einer Rechtsprechungsänderung führt eine Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte nicht mehr zu doppelter Haushaltsführung.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte begründet demnach keine doppelte Haushaltsführung mehr. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind nun in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist allerdings, wie bei der Einsatzwechseltätigkeit üblich, auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung