Leistungszeitpunkt von Beiträgen zur Direktversicherung
Welchem Jahr die Beiträge zur Direktversicherung zuzurechnen sind, hängt vom Datum des Überweisungsauftrages ab.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beiträge, die der Arbeitgeber an eine Direktversicherung abführt, in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in dem der Bank der Überweisungsauftrag erteilt wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung, auf den Zeitpunkt der Wertstellung kommt es hingegen nicht an. Begründet wird dies damit, dass der Zeitpunkt der Leistung der Moment ist, zu dem der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über den entsprechenden Geldbetrag verliert - und das ist bei Erteilung des Überweisungsauftrags. Erteilt der Arbeitgeber also im Dezember 2004 den Überweisungsauftrag, die Überweisung wird jedoch von der Bank erst im Januar 2005 ausgeführt, dann ist der entsprechende Versicherungsbeitrag trotzdem im Jahr 2004 zu berücksichtigen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage