Schimmelbeseitigung führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
Kosten für die Schimmelbeseitigung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.
Aufwendungen, die Sie zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Schimmelpilze tätigen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung setzt eine Zwangsläufigkeit voraus, die hier nicht gegeben ist: Die Entstehung der Schimmelpilze ist in der Regel vielmehr auf ein Verschulden des Mieters (mangelnde Lüftung und Heizung) oder Bauträgers (Baumangel) zurückzuführen. Die Aufwendungen für entsprechende Beseitigungsmaßnahmen sind jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage