Wahlfreiheit für abweichendes Wirtschaftsjahr
Ein Unternehmer kann sich bei der Gründung frei entscheiden, ob er ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählt, auch wenn dies besondere steuerliche Vorteile bringt.
Bei der Gründung eines Gewerbebetriebs besteht grundsätzlich die gesetzlich geregelte Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Ein Gestaltungsmissbrauch kann daher im Fall der Inanspruchnahme dieses Wahlrechts nicht grundsätzlich angenommen werden. Gestaltungsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die
-
gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist,
-
der Steuerminderung dienen soll und
-
durch wirtschaftliche und sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Feststellungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs ist das Finanzamt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025