Abgrenzung von Mitunternehmerschaft und Bürogemeinschaft
Der Bundesfinanzhof hat sich zur Unterscheidung von Mitunternehmerschaft und Bürogemeinschaft geäußert.
Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Die Mitunternehmerschaft hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass das Unternehmen gemeinsam betrieben wird und eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft verfolgt wird. Wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat, genügt ein einheitliches Auftreten nach außen noch nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften