Kein Werbungskostenabzug für Bildschirm-Arbeitsbrille
Der Kauf einer Brille führt nur dann zu Werbungskosten, wenn sie durch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist oder die Sehschwäche auf die Arbeit am PC zurück geht.
Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, können Sie nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen - selbst dann nicht, wenn die Brille von Ihnen ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Eine Brille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, wird als medizinisches Hilfsmittel eingeordnet. Ein Werbungskostenabzug ist lediglich dann möglich, wenn die Sehbeschwerden auf Ihre Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform