Bauabzugssteuer auf Planungsleistungen
Reine Planungsleistungen unterliegen nicht der Bauabzugssteuer.
Im Rahmen der Immobilienverwaltung herrscht oft Unsicherheit, auf welche Leistungen sich die Bauabzugssteuer bezieht. Der Steuerabzug in Höhe von 15 % wird von Bauleistungen vorgenommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass keine Bauabzugssteuer bei Planungsleistungen anfällt. Allerdings stellt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums klar, dass dies nur gilt, wenn die Planungsleistungen den überwiegenden Teil der Arbeiten darstellen. Untergeordnete Planungsleistungen, wie etwa Vorplanungen, können daher durchaus dem Steuerabzug unterfallen. Bauherren und Verwalter müssen daher die erforderlichen Einschätzungen sorgfältig vornehmen, um nicht doppelt zahlen zu müssen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage