Renovierung einer einzelnen Wohnung in einem Mietshaus
Wenn in einem Mietshaus nur eine einzelne Wohnung renoviert wird, gilt die Grenze für anschaffungsnahen Aufwand trotzdem für das ganze Haus.
Anschaffungsnaher Aufwand, der zu einer Erhöhung der Herstellungskosten führt, wird angenommen, wenn die Aufwendungen 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Wird nur eine Wohnung im Haus renoviert, dann stellt sich die Frage, ob die 15 %-Grenze nur für diese Wohnung oder für das gesamte Haus gilt. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass sich die 15 %-Grenze auf das gesamte Haus bezieht. Anders ist die Situation aber, wenn Eigentumswohnungen erworben worden sind. Dann sind die Renovierungskosten wohnungsbezogen zu sehen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld