Schuldzinsenabzug bei Finanzierung einer Rentenversicherung
Schuldzinsen sind in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn zur Finanzierung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung ein Darlehen aufgenommen wird.
Wird bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen, können die Schuldzinsen in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Diese Vorgehensweise kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn für den Versicherten kein Kündigungsrecht besteht, und bei erwartungsgemäßem Versicherungsablauf mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gerechnet werden kann.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025