Rückwirkender Wegfall der Schenkungsteuer
Ein Schenkungsteuerbescheid muss rückwirkend aufgehoben werden, wenn die Schenkung noch vor der endgültigen Durchführung entfällt.
Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, wenn die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann. Treten solche Umstände ein, liegt ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit vor (rückwirkendes Ereignis). Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist abzuändern.
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