Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2006
Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bringt Ihnen bereits vor dem Jahresende eine niedrigere Steuerlast und ein höheres Netto-Gehalt.
Wenn Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, müssen Sie nicht bis zum Jahresende warten, bis es im Rahmen Ihrer Steuererklärung eine Steuererstattung gibt. Sie haben bereits jetzt die Möglichkeit, diese Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen zu lassen - mit der Folge, dass Sie monatlich eine niedrigere Steuerlast zu tragen haben und ein höheres Netto-Gehalt bekommen.
Sie müssen lediglich unter Beifügung Ihrer Lohnsteuerkarte einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt stellen, damit auf Ihrer Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wird. Voraussetzung für die Eintragung des Freibetrags ist, dass Ihre Werbungskosten (zum Beispiel für Arbeitskleidung oder Entfernungspauschale), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Werbungskosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro übersteigen.
Haben Sie bereits im Jahr 2005 von der Lohnsteuer-Ermäßigung Gebrauch gemacht, können Sie für dieses Jahr den "vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2006" stellen. An den gesetzlichen Grundlagen hat sich im Vergleich zum Vorjahr nichts geändert. Lediglich neue Rechtsprechung - beispielsweise zu Reisekosten bei Einsatzwechseltätigkeit - wird berücksichtigt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung