Wechsel zu mittelbarer atypisch stiller Beteiligung
Der Wechsel zu einer mittelbar atypisch stillen Beteiligung ist mit einem Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags verbunden.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin führt der Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft zu einem Unternehmerwechsel und damit zum Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages entsprechend der Quote des ausgeschiedenen Gesellschafters. Als Argument für diese Entscheidung wird angeführt, dass es an der erforderlichen Unternehmeridentität fehlt.
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