Drittzahlung im abgekürzten Vertragsweg
Die Beauftragung und Bezahlung eines Werkvertrags durch einen Dritten ändert nichts an der Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten beim Immobilienbesitzer.
Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten an Ihrem vermieteten Grundstück ab und leistet die vereinbarte Vergütung, so können Sie diesen Aufwand auch dann bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte Ihnen den entsprechenden Betrag zuwendet. Dass nicht Sie selbst, sondern ein Dritter die Aufwendungen bezahlt hat, verhindert nicht die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen bei Ihnen. Genauso verhält es sich, wenn ein Dritter auf einen von Ihnen abgeschlossenen Werkvertrag bezahlt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld