Abrechnungsbescheid bei Säumniszuschlägen
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, grundsätzlich einen Abrechnungsbescheid bei Säumniszuschlägen zu erlassen.
Solange der Steuerpflichtige gegen die Entstehung oder gegen die Höhe von festgesetzten Säumniszuschlägen keine konkreten Einwendungen erhebt, ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.
Eine Verpflichtung zum Erlaß eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschlage besteht erst dann, wenn Meinungsverschiedenheiten bestehen, die durch den Bescheid geklärt werden sollen. Meinungsverschiedenheiten liegen erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige konkrete Einwendungen erhebt. In den übrigen Fällen ist es ausreichend, dass das Finanzamt die Entstehung oder die Höhe der Säumniszuschläge schriftlich erläutert.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen