Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen
Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat es abgelehnt, Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es hat darauf verwiesen, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht durch ein vorab erstelltes technisches Gutachten und ein vorab eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde. Solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, sondern lediglich persönliche Einschätzungen mitgeteilt werden, hält sich das Finanzgericht an die oberstgerichtliche Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, wonach bei der Einhaltung der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch