Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig
Der Solidaritätszuschlag ist keine Sonderabgabe, sondern eine eigenständige, unbefristete Steuer und damit nicht verfassungswidrig.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bestehen. Der Solidaritätszuschlag ist nach dieser Auffassung keine Sonderabgabe, sondern eine selbstständige Steuer, die an die Einkommen- und Körperschaftsteuer anknüpft und daher im Ergebnis zu einer Tariferhöhung führt. Der Solidaritätszuschlag führt weder zu einer übermäßigen Besteuerung, noch ist es zutreffend, dass der Solidaritätszuschlag nur befristet erhoben werden darf. Damit dürften die Argumente gegen den Solidaritätszuschlag erschöpft sein, da auch das Bundesverfassungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung einer Ergänzungsabgabe hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen