Rentenversicherungspflicht eines GmbH & Co. KG-Geschäftsführers
Auf für Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG gilt die Regelung für GmbH-Geschäftsführer, sodass es auf die Verhältnisse bei der KG ankommt.
Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 wurde klargestellt, dass es bei Prüfung der Rentenversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Verhältnisse bei der Gesellschaft und nicht auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft ankommt. Für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer ist, bedeutet dies, dass es zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht allein auf die Außenverhältnisse der KG ankommt. Ist die KG für mehrere Auftraggeber tätig, so unterliegt der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH nicht der Versicherungspflicht. Es ist unerheblich, ob die GmbH neben der Geschäftsführung noch andere Leistungen erbringt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung