Steuerzinsen vermeiden
Kapitalgesellschaften sollten den Anfall von Steuerzinsen vermeiden, da diese nicht abzugsfähig sind.
Ab 1999 ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen auf Steuernachforderungen, Stundungszinsen und Aussetzungszinsen entfallen, soweit solche Zinsen auf die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag erhoben werden. Daher sollten Kapitalgesellschaften den Anfall von Steuerzinsen grundsätzlich vermeiden.
Da hingegen für Kapitalgesellschaften Zinsen für Bankkredite steuerlich abzugsfähig sind, empfiehlt es sich, bei Körperschaftsteuerschulden keinen Stundungsantrag zu stellen. Vielmehr ist es beim derzeitigen Zinsniveau günstiger, die Körperschaftsteuer sofort zu zahlen und dafür notfalls einen Bankkredit aufzunehmen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen