Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern
Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.
Aufwendungen wegen der Pflegebedürftigkeit von Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, z.B. Eltern oder Kinder, können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Unter den Begriff der Aufwendungen können auch Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft fallen. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist jedoch, dass Sie nicht den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Zu beachten ist hierbei für Sie, dass die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht unbegrenzt ist. Vielmehr kommt eine Steuerermäßigung nur insoweit in Betracht, als der Unterhaltsempfänger, also die Eltern oder Kinder, die Pflegekosten selbst nicht tragen können.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale