Arbeitszimmerregelung bei angemieteten, ausschließlich beruflich genutzten Räumen
Aufwendungen für angemietete Kellerräume, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, sind auch dann unbeschränkt als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Kellerräume im selben Gebäude wie die Wohnung des Steuerpflichtigen befinden. Die für häusliche Arbeitszimmer geltende Abzugsbeschränkung ist insoweit nicht anwendbar.
Hat ein Steuerpflichtiger zusätzlich zu seiner Wohnung mit Kellerabteil im selben Haus Kellerräume angemietet, die er nahezu ausschließlich beruflich nutzt und zu denen von seiner Wohnung aus keine direkte Verbindung besteht, handelt es sich dabei um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht anwendbar ist. Allein der räumliche Zusammenhang, dass das Arbeitszimmer und die Wohnung in einem Gebäude untergebracht sind, reicht nicht aus, um die außerhalb des Wohnbereichs des Steuerpflichtigen liegenden Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln. Nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke wird das Zimmer dann, wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist.
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