Übertragung des Bezugsrechts an einer Lebensversicherung
Schließt der Versicherungsnehmer eine Kapitallebensversicherung ab und räumt das Bezugsrecht daraus unwiderruflich einem Dritten ein, so unterliegt die Einräumung als solche nicht der Schenkungssteuer.
Wenn einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer eingeräumt wird, unterliegt die Einräumung als solche nicht der Schenkungssteuer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall eintritt und die Versicherungsleistung an den Dritten ausgezahlt wird. Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen nämlich erst die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung. Der Wille des Zuwendenden ist nicht entscheidend für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstands einer Schenkung. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Bereicherung an. Diese bestimmt sich danach, was der bedachte Dritte letztlich erhalten hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage