Betriebsgrundstück oder nicht?
Ein Grundstück zählt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es sich im alleinigen Eigentum des Betriebsinhabers befindet.
Für die Übertragung von Betriebsvermögen bestehen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Vergünstigungen (Freibetrag, Bewertungsabschlag). Ein Grundstück kann für diese Zwecke dem Betriebsvermögen aber nur zugerechnet werden, wenn Sie als Betriebsinhaber Alleineigentümer des von Ihnen betrieblich genutzten Grundstücks sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Ihr nicht unternehmerisch tätige Ehegatte Miteigentum daran hat. Dann haben Sie als Betriebsinhaber nämlich kein Alleineigentum, so dass das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen gezählt werden kann, und die Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zur Anwendung kommen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen