Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 keine Werbungskosten
Analog zu früheren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben mit den entsprechenden Höchstbeträgen abziehbar sind. Das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 hat daran nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung im Einkommensteuergesetz. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof an seiner Rechtsprechung zu den Veranlagungszeiträumen vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes festgehalten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch