Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 keine Werbungskosten
Analog zu früheren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben mit den entsprechenden Höchstbeträgen abziehbar sind. Das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 hat daran nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung im Einkommensteuergesetz. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof an seiner Rechtsprechung zu den Veranlagungszeiträumen vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes festgehalten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer