Einbauten in gemieteten Räumen als Herstellungskosten
Auch Einbauten in gemieteten Räumen führen zu Herstellungskosten, die nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben sind.
Bauen Sie gemietete Räumlichkeiten grundlegend um und ermöglichen sich damit eine gänzlich andere Nutzung, sind die als Herstellungskosten anzusehenden Aufwendungen nicht sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Vielmehr müssen Sie die Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren und nach Gebäudegrundsätzen abschreiben. Der Abzugsfähigkeit steht nicht entgegen, dass die Aufwendungen zu einer Wertverbesserung an einem fremden Gebäude führten und kein eigenständiges Wirtschaftsgut entstand, das Ihnen gehört.
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