Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichem Transport
Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Beförderung müssen buch- und belegmäßige Nachweise mit der UStIdNr. des Leistungsempfängers vorliegen.
Bei fehlenden buch- und belegmäßigen Nachweisen, wie Speditions- oder Frachtpapieren, aus denen sich eine innergemeinschaftliche Beförderung und die UStIdNr. des Leistungsempfängers ergeben, liegt keine nicht steuerbare innergemeinschaftliche Beförderung vor. Die als steuerfrei angeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind zu dokumentieren. Das bedeutet einen Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen. Die Eintragungen müssen jeweils zeitnah, also fortlaufend und unmittelbar nach der Durchführung des jeweiligen Transports erfolgen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften